Die Stichtagsregelung im Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 2011 ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 1 BvR 2436/11; 1 BvR 3155/11) und die Verfassungsbeschwerden von zwei betroffenen nichtehelichen Kindern abgewiesen.
Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz sind uneheliche Kinder den ehelich geborenen erbrechtlich vollständig gleichgestellt worden, auch die Betroffenen, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden. Das Gesetz hat einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 Rechnung getragen, nachdem die vorherige Regelung, die vor dem 01. Juli 1949 geborene Kinder benachteiligte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß. Für Erbfälle vor dem 29.Mai 2009 und damit vor der Entscheidung des Gerichtshofs blieb es aber bei der Stichtagsregelung, wonach Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden, keine erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod des unehelichen Vaters oder dessen Verwandten geltend machen können.
Die Stichtagsregelung im Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 2011 ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 1 BvR 2436/11; 1 BvR 3155/11) und die Verfassungsbeschwerden von zwei betroffenen nichtehelichen Kindern abgewiesen.
Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz sind uneheliche Kinder den ehelich geborenen erbrechtlich vollständig gleichgestellt worden, auch die Betroffenen, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden. Das Gesetz hat einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 Rechnung getragen, nachdem die vorherige Regelung, die vor dem 01. Juli 1949 geborene Kinder benachteiligte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß. Für Erbfälle vor dem 29.Mai 2009 und damit vor der Entscheidung des Gerichtshofs blieb es aber bei der Stichtagsregelung, wonach Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden, keine erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod des unehelichen Vaters oder dessen Verwandten geltend machen können.
Den Verfassungsbeschwerden lagen die Fälle von zwei Betroffenen zugrunde, die 1940 und 1943 geboren waren und Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer 2006 und 2007 gestorbenen nichtehelichen Väter geltend gemacht hatten. Das Gericht wies beide Verfassungsbeschwerden ab, die Begründung: Die Stichtagsregelung sei nicht am Maßstab von Artikel 6 Abs. 5 Grundgesetz zu prüfen, der die verfassungsrechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder gewährleistet. Vielmehr sei abzuwägen, ob die Anwendung der Neuregelung für Erbfälle erst ab dem 29. Mai 2009 und damit eine Differenzierung nach dem Datum des Erbfalls verfassungsmäßig sei. Das Ergebnis: Dem Gericht zufolge konnte dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigter Familienangehöriger nach der Entscheidung nicht mehr der gleiche Stellenwert zukommen wie bisher angenommen. Etwas anderes müsse aber gelten, wenn der Erbfall zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits eingetreten war. Denn würde man den Erben, die nach dem alten Recht vor dem Urteil berufen waren, diese Rechtsstellung wieder entziehen und einem unehelichen Kind des Erblassers den Vorzug geben, bedeutet dieser Entzug eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei.