Der BGH hat in zwei Urteilen vom 28.04.2010, Az. IV ZR 230/08 bzw. IV ZR 73/08, (Pressemitteilung des BGH hierzu) entschieden, daß für den Pflichtteilsergänzungs-anspruch bei Lebensversicherungen des Erblassers, in denen widerruflich ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, der Rückkaufswert oder, sofern dieser höher ist, der Veräußerungswert, jeweils zum Zeitpunkt des Todes anzusetzen ist.
Bisher stellte die Rechtsprechung die Summe der in den letzten 10 Jahren vor dem Tod eingezahlten Prämien ein. Die betroffenen Pflichtteilsberechtigten wollten in den beiden nun entschiedenen Verfahren erreichen, daß statt dessen die weit höhere beim Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme berücksichtigt wird.