Der Lottogewinn eines Ehegatten ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 (Az.: XII ZB 277/12) entschieden.
Dem Beschluss lag der Fall eines Paares zugrunde, das 29 Jahre verheiratet war und drei mittlerweile erwachsene Kinder bekam, sich jedoch im August 2000 trennte. Im November 2008 erzielte der Ehemann mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 EUR. Am 31. Januar 2009 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt, daraufhin wurde die Ehe am 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden.
In dem Verfahren verlangte die Ehefrau Zugewinnausgleich in Höhe von knapp 250.000,00 EUR unter Berücksichtigung des Lottogewinns des Ehemannes. Dagegen wehrte sich dieser – doch der Bundesgerichtshof gab der Ehefrau nun letztlich recht.
Den Richtern zufolge gehört ein Lottogewinn nicht zum sog. privilegierten Anfangsvermögen, das bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Als privilegiertes Anfangsvermögen gelten Erbschaften oder Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dem Lottogewinn liege aber keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde.
Der Entscheidung zufolge kann der Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht verweigern, weil das Ehepaar bereits acht Jahre getrennt war, als er im Lotto gewann. Die Begründung der Richter: Das Recht des Zugewinnausgleichs unterscheide – abgesehen von den Regelungen zum privilegierten Anfangsvermögen – bewusst nicht nach Art des Vermögenserwerbs. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten zum Zeitpunkt des Lottogewinns begründe noch keine unbillige Härte für den Ehemann, insbesondere auch deshalb, weil das Ehepaar fast 30 Jahre verheiratet war und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.
Bedeutung hat diese Entscheidung nicht nur für Scheidungsfälle, sondern auch für die Ansprüche von im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehegatten, wenn einer der Partner stirbt und den länger lebenden Ehepartner testamentarisch enterbt hat. Sind zum Beispiel die gemeinsamen Kinder statt des Partners als Erben im Testament vorgesehen und wurde für den länger lebenden Partner auch kein Vermächtnis angeordnet, so hat dieser statt dessen Anspruch auf seinen Pflichtteil sowie auf den Zugewinnausgleich.