12/2014
München

BGH: Für Rückforderung von Immobilienschenkungen der Schwiegereltern gilt zehnjährige Verjährungsfrist

Für die Rückforderung einer Immobilienschenkung an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe wegen Störung der Geschäftsgrundlage gilt die zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 196 BGB und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Das hat der BGH mit Beschluss vom 03. Dezember 2014 (Az. XII ZB 181/13) entschieden.

Dem Beschluss lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, das seit 1988 miteinander verheiratet war. Die Eheleute bewohnten mit ihren beiden Kindern eine Wohnung in einem Haus, das dem Vater der Ehefrau gehörte. 1993 übertrug der Vater die Immobilie an seine Tochter und den Schwiegersohn jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2004 trennten sich die Ehegatten, der Ehemann zog aus der ehelichen Wohnung aus. Im Jahr 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Drei Jahre später, im Jahr 2009, beantragte der Mann die Teilungsversteigerung des Hauses, dessen Miteigentümer er weiterhin war. Daraufhin machten seine geschiedene Frau und deren Eltern im Jahr 2010 Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gegen ihn geltend.

Die Vorinstanzen wiesen einen solchen Anspruch mit der Begründung zurück, dieser sei bereits verjährt: Die Scheidung seit im Jahr 2006 rechtskräftig geworden, so dass der Rückübertragungsanspruch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, nämlich mit Ablauf des 31.12.2009, bereits verjährt sei.

Dagegen legte die Ehefrau, die den Anspruch nach Abtretung durch ihre Eltern geltend machte, Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg: Denn dem BGH zufolge ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren in Fällen wie diesem nicht anwendbar. Die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei grundstücksbezogen und richte sich deshalb nach § 196 BGB.

Diese Vorschrift sieht für Ansprüche aus Grundstücksübertragungen eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Was die Begründetheit des Anspruchs gemäß § 313 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung der Immobilie betrifft, so führen die Richter aus, dass ein solcher Anspruch gegen den Ex-Schwiegersohn im vorliegenden Fall zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Denn erfolge eine Schwiegereltern-Schenkung unter der für das Schwiegerkinder erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung, so die BGH-Richter, müsse allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei.

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