08/2012
München

BFH: Steuerschulden für Todesjahr sind abzugsfähig

Änderung der Rechtsprechung: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.7.2012  (II R 15/11) ist die vom Erben zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlußzahlung für das Todesjahr als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5  Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.

Im konkreten Fall klagte eine Frau, die gemeinsam mit ihrer Schwester Miterbin der Eltern geworden war. Mutter und Vater waren kurz nacheinander im Jahr 2004 verstorben. Als Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Eltern hatten die beiden Erbinnen für den Veranlagungszeitraum 2004 erhebliche Einkommensteuer-Nachzahlungen zu entrichten. Einen Abzug dieser Nachzahlungen in Höhe von mehr als 1,8 Mio. EUR wollte das Finanzamt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht zulassen. Einspruch und Klage einer der beiden Erbinnen blieben ohne Erfolg. Die Begründung des Finanzgerichts: Die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers könne beim Erben nicht als Nachlaßverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie am maßgeblichen Stichtag – dem Todestag – noch nicht entstanden gewesen sei.

Dem widersprach nun der BFH im Revisionsverfahren und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung: Nach dem neuen Urteil gehören zu den abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten nicht mehr nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat – zum Beispiel durch Einnahme von Lohnzahlungen oder Mieten – und die erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Der BFH beruft sich dabei auf die zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „herrühren“ ergebe, daß die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend sei, daß der Erblasser in eigener Person steuerrelevante Tatbestände verwirklicht habe. Bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer, also beim Tod des Erblassers, stehe fest, daß die Belastung mit Einkommensteuer kraft Gesetzes mit Ablauf des Todesjahres eintreten werde.

Sind Eheleute zusammen veranlagt und verstirbt ein Ehepartner, so ist dem Urteil zufolge entsprechend § 270 Abgabenordnung (AO) zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuer-Nachzahlung auf den verstorbenen Ehepartner entfällt.

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