Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des OLG Hamm (vom 06.05.2021, I-10 W 9/21) beleuchtet eines der wichtigsten Probleme beim Ehegattentestament: die Bindungswirkung.
Wenn Ehegatten beispielsweise gemeinsam wie folgt testieren:
Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erbe des Letzten von uns ist unser Sohn.
In einem solchen Fall ist nach dem Gesetz zu prüfen, ob das Testament Bindungswirkung entfaltet oder nicht. Entfaltet es Bindungswirkung, so kann der Überlebende nicht neu testieren und beispielsweise (auch) Pflegepersonen von Todes wegen bedenken. Wenn im Testament nichts Näheres geregelt ist, muss im Streitfall das Gericht versuchen, den Willen beider Ehegatten bei Errichtung der Urkunde aufzuklären, gibt es hier keine näheren Anhaltspunkte, so gibt es eine gesetzliche Vermutungsregelung, die für Bindungswirkung spricht.
Ganz wichtig daher: jedes Testament von Ehegatten sollte regeln, ob der Überlebende zu Änderungen berechtigt ist oder nicht. (Auch Zwischenlösungen sind möglich, beispielsweise kann vorgesehen werden, dass er ändern darf, aber nur zugunsten gemeinschaftlicher Abkömmlinge, beispielsweise zugunsten von Enkelkindern.)
Eine solche Klarstellung sollte selbst dann im jeweiligen Testament vorgenommen werden, wenn die Ehegatten zwei getrennte Urkunden errichten, also jeder ein Testament für sich selbst, beide Testamente aber im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben, denn dann stellt sich nach der Rechtsprechung die beispielsweise auch vom OLG Hamm erörterte Frage, ob nicht trotz zweier getrennter Urkunden von einem gemeinschaftlichen Testament mit Bindungswirkung auszugehen ist.