Das OLG München (vom 08.07.2022, Az.: 33 U 5525/21) hat eine wichtige Entscheidung zum Pflichtteilsergänzungsrecht gefällt: Pflichtteilsergänzungsansprüche scheiden grundsätzlich aus, wenn zwischen dem Erbfall und der Grundstücksschenkung 10 Jahre verstrichen sind, § 2325 Abs. 3 BGB. Das gilt aber nicht bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Dann ist der Fristlauf nach ständiger Rechtsprechung gehemmt zugunsten des Pflichtteilsberechtigten. Anders kann die Rechtslage sein, wenn eine Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts erfolgt. Hierbei ist zu unterscheiden:
Tipp: Je weiter sich das vorbehaltene Wohnungsrecht inhaltlich einem Nießbrauch annähert, umso eher ist der Fristanlauf des § 2325 Abs. 3 BGB zugunsten des Pflichtteilsberechtigten gehemmt. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung. Bei der Gestaltung von Übergabeverträgen ist darauf zu achten, um etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden.