Bereits die Wahl der richtigen Testamentsform erfordert Kenntnis und Einfühlungsvermögen: Soll es ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder auch ein Erbvertrag sein, eventuell auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder gar der wenig bekannte Vertrag über den Nachlass? Mit Bedacht auszuwählen sind auch die Gestaltungsinstrumente des Erbrechts: Erbeinsetzung, Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Teilungsverbot. Bei all diesen Entscheidungen stehen wir Ihnen als Ansprechpartner rund um das Thema Steuer- und Erbrecht in München zur Seite.
In der Praxis ein großes Problem ist der Pflichtteil. Dies gilt zunächst aus der Sicht der Erben, die diesen auszahlen müssen, obwohl es dem Nachlass eventuell an Liquidität fehlt, weil wertvolle Immobilien oder ein großer Betrieb zum Nachlass gehören, aber wenig Kapital. Dann ist meistens auch ein Streit um die Bewertung vorprogrammiert und es kommt zur „Gutachterschlacht“. Umgekehrt steht auch der Pflichtteilsberechtigte oft vor großen Problemen, um einen Pflichtteil durchzusetzen: Die Erben verweigern die erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch zum sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass der Pflichtteil nicht durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten komplett ausgehöhlt wird. Daher werden bestimmte Schenkungen rechnerisch dem Nachlass hinzugezählt, um hieraus den Pflichtteil zu ermitteln.
Unser Ziel ist es, solche Konflikte möglichst bereits im Vorfeld zu bereinigen. Der Königsweg ist hierbei ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht, bei dem der Pflichtteilsberechtigte, beispielsweise ein Kind aus einer früheren Beziehung, eine faire Abfindung erhält und im Gegenzug auf seinen künftigen Pflichtteil verzichtet. Damit ist allen geholfen: Der Pflichtteilsberechtigte erhält bereits frühzeitig Geld, der Erblasser weiß, dass seine künftigen Erben nicht mit den Problemen des Pflichtteils behelligt werden und kann sein Testament frei gestalten.
Eine weitere, von Laien viel zu wenig genutzte Möglichkeit, das Pflichtteilsproblem zumindest zu entschärfen, ist die sog. Pflichtteilsanrechnung. Wer beispielsweise einem nichtehelichen Kind zur Existenzgründung einen Geldbetrag zukommen lässt, der kann zugleich bestimmen, dass diese Zahlung auf einen künftigen Pflichtteil anzurechnen ist, diesen also mindert. Hier lauert für den Laien aber eine häufig übersehene Falle: Eine solche Anrechnungsbestimmung kann zwar formlos erfolgen (aus Beweisgründen ist natürlich Schriftform anzuraten), sie muss aber spätestens bei Ausführung der Schenkung ausgesprochen sein, im Nachhinein, beispielsweise in einem Testament, ist sie null und nichtig.
Ziel jeder Gestaltung ist es, eine friedensstiftende und streitvermeidende Lösung zu schaffen. Leider finden wir oft Konstellationen vor, in denen dies versäumt wurde. Denn das Erbrecht ist auch tückisch! Vielen Laien ist gar nicht bewusst, welchen Streit sie säen können, wenn sie scheinbar harmlose Formulierungen in einem laienhaft aufgesetzten und dadurch meist unklaren Testament wählen. Dann gilt es, möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung, die aufgetretenen Konflikte kompetent, schnell und sachgerecht zu lösen. Hierfür ist eine genaue Kenntnis des Erbrechts und vor allem der zum Erbrecht laufend ergehenden Rechtsprechung unerlässlich. Mit diesem Wissen und jahrzehntelanger Erfahrung setzen wir uns ganzheitlich für die Interessen unserer Mandanten ein.
Jahresabschlüsse
Steuererklärungen
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Schenken und Erben
Betriebswirtschaftliche Beratung