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Glossar

NACHVER­MÄCHTNIS

Vermacht der Erblasser denselben Gegenstand mehreren Personen zeitlich nacheinander, spricht man von einem Nachvermächtnis gemäß § 2191 BGB. Mit Eintritt eines vom Erblasser bestimmten Termins oder Ereignisses hat der erste Vermächtnisnehmer (Vorvermächtnisnehmer) den Gegenstand an den zweiten Vermächtnisnehmer, dem Nachvermächtnisnehmer, auf dessen Verlangen herauszugeben. Das Nachvermächtnis kann sich dabei auch nur auf einen Teil des Vermächtnisses beschränken.

Beispiel: Meiner Schwester G vermache ich meinen Golf GTI. Nachvermächtnisnehmer ist mein Neffe N. Der Nachvermächtnisfall tritt ein, wenn meine Schwester G das 85. Lebensjahr erreicht oder sie ihre Fahrerlaubnis dauerhaft verliert.

Der Vorvermächtnisnehmer unterliegt anders als der Vorerbe keinen Verfügungsbeschränkungen. Zur Sicherung des Nachvermächtnisses kann es daher geboten sein, für das Vorvermächtnis Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Handelt es sich bei dem vermachten Gegenstand um eine Immobilie, kann dem Nachvermächtnisnehmer zur Sicherung seines Anspruchs eine Auflassungsvormerkung vermacht werden.

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