Sind die Erben unbekannt oder ist ungewiss, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben, kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger bestimmen. Voraussetzung ist ein sog. Fürsorgebedürfnis. Ein solches liegt dann vor, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre.
Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers kann dabei sehr weit, aber auch nur auf einzelne Gegenstände beschränkt sein. Meist wird ihm die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft übertragen. Dabei handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich. Er hat dem Nachlassgericht jedoch einen jährlichen Bericht vorzulegen.
Auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers kann ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht bestimmt werden, wenn die Bestellung den Zweck hat, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend zu machen. Hauptbeispiel sind die sog. „Mieterpflegschaften“. Hier wird vom Vermieter ein Nachlasspfleger beantragt, damit er das Mietverhältnis mit dem Nachlasspfleger beenden und abwickeln kann.
Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger hat einen Vergütungsanspruch gegen die Erben, der sich nach dem Zeitaufwand bemisst.