Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist durchzuführen, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten aus Nachlassmitteln nicht mehr erfüllt werden können. Überschuldung ist gegeben, wenn die Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Nachlassforderungen und Nachlassgegenstände übersteigen.
Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens ist zum einen, die Nachlassgläubiger zu befriedigen, zum anderen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nach § 1975 BGB herbeizuführen.
Eröffnet wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Nachlassgerichts auf Antrag eines Antragsberechtigten. Nach § 317 InsO ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, sowie jeder Nachlassgläubiger antragsberechtigt. Der Antrag eines Nachlassgläubigers ist dabei nach § 319 InsO nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben möglich.
Unbedingt zu beachten ist, dass der Erbe, wenn er von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt, unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss, § 1980 BGB. Andernfalls haftet er nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden persönlich und unbeschränkt.