Lebte der Erblasser als Mieter in einer Wohnung, sind einige Besonderheiten zu beachten. Denn das Mietrecht macht von dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge eine Ausnahme.
So tritt der Ehegatte, der mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt führte, nach § 563 Abs. 1 BGB unabhängig davon, ob er Erbe geworden ist, in das Mietverhältnis des Erblassers ein. Das gleich gilt für die Kinder des Erblassers, wenn nicht der Ehegatte in das Mietverhältnis eintritt. Auch anderen Familienangehörigen und dem Lebensgefährten kann nach § 563 Abs. 2 BGB ein solches Eintrittsrecht zustehen.
Ist der Eintritt in das Mietverhältnis nicht gewollt, muss dies innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Erblassers dem Vermieter gegenüber erklärt werden. In diesem Fall wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt.
Der Vermieter kann hingegen den Eintritt nicht verhindern. Er kann das Mietverhältnis nur innerhalb eines Monats nachdem er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.
Zu beachten ist, dass der Eintretende neben den Erben im Außenverhältnis dem Vermieter für etwaige Mietschulden, die vor dem Tod des Erblassers entstanden sind, nach § 563 b Abs. 1 BGB haftet. Im Innenverhältnis zwischen dem Eintretenden und den Erben haften allein die Erben.
Wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, kann nach § 564 BGB sowohl der Vermieter als auch die Erben das Mietverhältnis außerordentliche mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung muss dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod Kenntnis erlangt haben, erklärt werden.
Wichtig: Abweichungen von den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen ergeben sich nur, wenn der Erblasser Mieter von Wohnraum war. Auf andere Gegenstände sowie für den Fall, dass der Erblasser nicht Mieter sondern Vermieter war, finden die besonderen Regelungen der §§ 563 ff. BGB keine Anwendung.