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Glossar

KAPITAL­LEBENS­VERSICHERUNG

Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall. Hierbei wird eine Risikolebensversicherung mit einer Geldanlage kombiniert. Die Versicherungsleistung wird mit dem Erreichen eines bestimmten Alters oder mit dem Tod fällig.

Erhält der Erblasser die Versicherungssumme mit dem Erreichen eines bestimmten Alters, fällt die Versicherungssumme bei seinem späteren Tod in den Nachlass.

Wird die Versicherungsleistung hingegen erst mit dem Tod fällig, fällt diese in der Regel nicht in den Nachlass. Denn regelmäßig hat der Erblasser für diesen Fall im Versicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person bestimmt. Die Versicherungssumme steht dann unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 328, 331 BGB. Nur wenn der Erblasser keine bezugsberechtigte Person benennt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

Bei der Pflichtteilsberechnung ist die Kapitallebensversicherung mit dem Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt zu bewerten.

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