Neben natürlichen Personen sind auch Juristische Personen erbfähig.
Das Gesetz unterscheidet bei Juristischen Personen zwischen solchen des Privatrechts und solchen des Öffentlichen Rechts:
Unter Juristischen Personen des Privatrechts fallen beispielweise die Aktiengesellschaft, die GmbH, der eingetragene Verein und die Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
Unter Juristische Personen des Öffentlichen Rechts fallen Körperschaften, zum Beispiel der Bund, die Länder, die Landkreise, Gemeinden, die Kirche, Anstalten, beispielsweise die ARD, sowie Stiftungen des Öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
Damit Juristischen Personen erben können, ist lediglich erforderlich, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestehen. Eine Ausnahme gilt für die Stiftung. Bei ihr ist es möglich, eine noch zu gründende Stiftung als Erbin einzusetzen.