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Glossar

GÜTERSTAND

Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten während der Ehe und für den Fall der Beendigung der Ehe. Er hat daher auch Auswirkungen auf die gesetzliche Erbquote und die Pflichtteilsquote (siehe hierzu Ehegattenerbrecht).

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zugewinngemeinschaft in den §§ 1363 ff. BGB, der Gütertrennung in § 1414 BGB und der Gütergemeinschaft in den §§ 1415 ff. BGB.

Haben Ehegatten durch einen Ehevertrag nach § 1408 BGB keine abweichende Vereinbarung getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
§ 1363 Abs. 1 BGB. Sowohl eingebrachte Gegenstände, als auch während der Ehe erlangte Gegenstände bleiben im jeweiligen Eigentum des Ehegattens. Es erfolgt keine Vermischung der Vermögensgegenstände. Gleichwohl können die Ehegatten, wenn dies gewollt ist, gemeinsames Eigentum erlangen. Im Falle der Scheidung erfolgt nach den §§ 1372 ff. BGB ein Zugewinnausgleich. Das Endvermögen wird dabei mit dem Anfangsvermögen bei Eingehung der Ehe verglichen. Die Differenz aus den beiden Werten ist der Zugewinn, also das, was der Ehegatte während der Ehe hinzu verdient hat. Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Erbrechtlich wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auf die gesetzliche Erbquote dahingehend aus, dass sie sich nach
§ 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ¼ erhöht.

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, erfolgt bei einer Scheidung kein Vermögensausgleich. Auch die Pflichtteilsquote erhöht sich nicht um ¼.

Die nur noch sehr selten vorkommende Gütergemeinschaft sieht vor, dass mit Eingehung der Ehe die beiden Vermögensmassen zu einem Vermögen verschmelzen und die Ehegatten jeweils zu gleichen Teilen daran beteiligt sind. Bei Scheidung erfolgt eine Teilung des vorhandenen Vermögens. Wiederum erhöht sich die Pflichtteilsquote nicht um ¼.

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