Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Legitimationspapier des Erben.
Das Gesetz kennt unterschiedliche Formen:
Für die Erteilung ist ein Antrag erforderlich. Antragsberechtigt sind u.a. die Erben sowie der Testamentsvollstrecker. Zuständig für die Erteilung ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Antrag selbst ist beim Nachlassgericht oder bei einem Notar zu protokollieren.
Erforderlich ist ein Erbschein insbesondere, wenn in den Nachlass Immobilien fallen. Bei Vorliegen eines notariellen Testaments mit der Eröffnungsniederschrift ist ein Erbschein allerdings regelmäßig entbehrlich. Häufig verlangen auch Banken die Vorlage eines Erbscheins. Ergibt sich die Erbfolge jedoch zweifelsfrei aus einem Testament und wird dieses mit der Eröffnungsniederschrift vorgelegt, kann die Bank nach neuster Rechtsprechung des BGH einen Zugriff auf das Konto des Erblassers nicht verweigern.
Wurde ein Erbschein erteil, obwohl dieser unrichtig ist, beispielsweise weil ein späteres Testament auftaucht oder der Erbe für erbunwürdig erklärt wurde, muss ihn das Nachlassgericht von Amts wegen einziehen, § 2361 BGB. In diesem Fall wird der Erbscheininhaber aufgefordert, den Erbschein bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Mit Ablieferung wird der Erbschein kraftlos. Kommt der Inhaber dem nicht nach, kann ihm das Gericht ein Zwangsgeld auferlegen oder die Wegnahme erzwingen. Hat auch dies keinen Erfolg, erklärt das Gericht den Erbschein nach § 2361 Abs. 2 BGB für kraftlos.