Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass geht dabei nicht entsprechend der Erbquoten auf die einzelnen Miterben über sondern ungeteilt als Ganzes auf sämtliche Miterben. Der Nachlass steht damit den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu.
Beispiel: Die drei Söhne des Erblassers werden jeweils zu 1/3 Erben. Im Nachlass befinden sich drei Wohnungen. Mit dem Tod des Vaters geht nicht jeweils eine Wohnung an einen Sohn sondern alle Wohnungen an alle Söhne.
Das sogenannte Gesamthandseigentum hat zur Folge, dass nur alle Miterben zusammen den Nachlass verwalten und über einzelne Nachlassgegenstände verfügen können. Einem Miterben ist es dagegen nicht möglich, über einzelne Nachlassgegenstände allein zu verfügen.
Möchte ein Erbe die Erbengemeinschaft beenden, kann er jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Hierzu müssen zunächst die noch bestehenden Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Der dann noch verbleibende Aktivnachlass ist unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten zu verteilen. Befinden sich im Nachlass dabei Gegenstände, die ihrer Natur nach nicht teilbar sind, beispielsweise eine Immobilie, muss dieser vorab versilbert werden, es sei denn, die Miterben einigen sich anderweitig. Eine Immobilie wird dann beispielsweise zwangsversteigert.