Nicht selten besteht zwischen Bankkunden und ihrem Bankbetreuer ein sehr enges Vertrauensverhältnis, oft über Jahre oder Jahrzehnte gewachsen. Dann ist es verständlich, dass der Bankmitarbeiter auch einmal zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Nach den Arbeitsverträgen, die Banken in der Regel verwenden, bedarf er dafür allerdings einer Nebentätigkeitsgenehmigung durch die Bank. Diese wird nicht selten mit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit widerstreitender Interessen abgelehnt. Hierzu gibt es nunmehr eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, die feststellt, dass eine solche pauschale Ablehnung nicht zulässig ist, sondern dass die Bank im Einzelfall darlegen muss, warum gerade in diesem Fall eine nebenberufliche Tätigkeit als Testamentsvollstrecker mit der allgemeinen Tätigkeit als Bankbetreuer nicht vereinbar wäre (Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 01.07.2016 – 3 Ga 1/16).