Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt nur für eine Flurstücknummer. Besteht das Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, aus mehreren Flurnummern, gilt die Befreiung nur für die bebaute.
Das sog. Familienheim, also die Wohnung oder das Haus, das für den Schenker oder Erblasser der Mittelpunkt des familiären Lebens ist, ist im Falle der Schenkung an den Ehegatten von der Steuer befreit. Gleiches gilt bei Übergang im Erbfall an den Ehegatten oder an die Kinder, wenn der Ehegatte oder die Kinder nach dem Erbfall zehn Jahre im Familienheim wohnen bleiben und – bei Erwerb durch die Kinder – die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht überschreitet.
Diese Steuerbefreiung umfasst nicht nur das Gebäude, sondern auch den zugehörigen Grund, unabhängig von dessen Größe und Wert. In vielen Fällen ist das zum Haus bzw. zur Wohnung gehörende Grundstück formalrechtlich aber geteilt, es besteht aus zwei oder mehr Flurstücken, obwohl es einheitlich, zum Beispiel als Garten, genutzt wird.
In diesen Fällen gewähren die Gerichte die Steuerbefreiung nur für die mit dem Familienheim bebaute Flurnummer (FG Düsseldorf v. 16.05.2018, 4 K 1063/17; FG München v. 05.04.2018, 4 K 2568/16).
Deshalb sollte bei der Testamentsgestaltung oder der Planung von lebzeitigen Vermögensübertragungen immer geprüft werden, ob das Grundstück aus mehreren Flurnummern besteht. Ggf. kann eine Zusammenlegung herbeigeführt werden, so dass sich die Befreiung auf das gesamte Grundstück bezieht.