Einen außergewöhnlichen und kuriosen Fall hat das OLG Hamm (Urteil vom 08.11.2016 – 10 U 36/15) entschieden: Ein Vater hatte mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen Erb- und Pflichtteilsverzicht notariell beurkunden lassen. Der Sohn sollte dafür im Alter von 25 Jahren einen Sportwagen Nissan GTR X als Abfindung erhalten, wenn er seine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat. Das Ziel des Vaters war, dass sein Sohn nach seinem Tode keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte hat. Das OLG hat im Wege einer Gesamtwürdigung angenommen, dass dieser Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit zu Gunsten des Sohnes nichtig sei. Das ist aber eine außergewöhnliche Einzelfallentscheidung. Das Gesetz verlangt grundsätzlich nicht, dass eine (angemessene) Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht geleistet wird. Es gibt auch keine richterliche Inhaltskontrolle, ob eine Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht ausgewogen oder fair ist. Das OLG hat die Sittenwidrigkeit aus folgenden Gründen angenommen:
Dieser Ausnahmefall ist aber nicht verallgemeinerungsfähig. Grundsätzlich gilt: Es findet keine richterliche Inhaltskontrolle statt, ob ein Verzichtsvertrag gegen eine ausgewogene und faire Abfindung erfolgt.