Nach dem Gesetzestext, nachzulesen in § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, wäre jede Schenkung dem Finanzamt binnen einer Frist von drei Monaten anzuzeigen. Im Anschluss an jedes Weihnachtsfest müssten die Finanzämter also mit solchen Meldungen überflutet werden. Vernünftigerweise wird das Gesetz aber so ausgelegt, dass eine Anzeigepflicht nur besteht, wenn es als möglich erscheint, dass auch tatsächlich Steuer anfällt. Dies ist bei Weihnachtsgeschenken meist nicht der Fall, weil übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von der Steuer befreit sind. Aber gibt es hierfür eine Grenze und wenn ja, wo liegt sie? Das Gesetz schweigt und in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur findet man keine klaren Aussagen. Es gibt lediglich einige Urteile, die sagen, dass die Grenze auch in sehr wohlhabenden Familien bei Geschenken im Wert von einigen zehntausend Euro überschritten ist. Als Faustregel wird man sagen können: Bis zu einem Wert von 10.000 EUR ist, entsprechende Vermögensverhältnisse vorausgesetzt, ein Geschenk steuerfrei, darüber beginnt eine Grauzone und ab 20.000 EUR ist die Obergrenze für die Steuerfreiheit überschritten.
Zu beachten ist, dass das Gesetz ein Alles-oder-Nichts-Prinzip kennt, entweder ist das Geschenk mit seinem vollen Wert befreit oder es unterliegt mit seinem vollen Wert der Schenkungsteuer. Allerdings ist dies in der Kernfamilie oft deshalb kein Problem, weil ja auch noch die allgemeinen Freibeträge zur Verfügung stehen, die alle zehn Jahre ausgeschöpft werden können, von 400.000 EUR im Verhältnis zu einem Kind und von 200.000 EUR im Verhältnis zu einem Enkelkind, ebenso wie der Freibetrag zwischen Ehegatten von 500.000 EUR.