03/2018
München

Keine Pflichtteilsentziehung bei Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

Eltern können ein Kind von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, also enterben. Es ist aber eine sehr hohe Hürde, dem enterbten Kind zusätzlich den Pflichtteil zu entziehen. Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind in § 2333 BGB abschließend aufgezählt. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Eine Verurteilung, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Die Pflichtteilsentziehung ist also auch dann nicht möglich, wenn ein Kind beispielsweise wegen schweren räuberischen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt wird und die Bewährung nachträglich widerrufen worden ist. Dies hat das OLG Saarbrücken (vom 12.12.2017- 5 W 53/17, ZEV 2017, 147) als erstes Gericht entschieden. Es bleibt also dabei, dass die Gerichte die Pflichtteilsentziehungsgründe zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten eng auslegen.

Zurück zur Übersicht