Mit Spannung erwartet wurde die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 21 U 9/16). In dem Rechtsstreit ging es darum, ob die Eltern als gesetzliche Erben ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter gegen Facebook einen Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account haben.
Erstinstanzlich bejahte dies das Landgericht Berlin noch. Das Kammergericht Berlin sah dies in der Berufung allerdings anders und verneinte einen Anspruch der Eltern gegen Facebook. Das Gericht stützte sich hierbei auf das Fernmeldegeheimnis, das die Kommunikationsteilnehmer der verstorbenen Tochter schützen soll. Dieses gelte nur dann nicht, wenn die Zustimmung aller Kommunikationsteilnehmer der Tochter vorläge, was in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall war.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Kammergericht Berlin die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Angesichts der Kritik des Gerichts am Gesetzgeber bleibt auch abzuwarten, ob sich dieser der heiklen Problematik annimmt und eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Vererbung des digitalen Nachlasses schafft. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit.