Derzeit beherrscht die Reform des Erbschaftsteuerrechts die Schlagzeilen. Dabei geht es um das wichtige Thema, wie Familienunternehmen vor dem Zugriff der Erbschaftsteuer geschützt werden können. Nicht vergessen werden sollte aber ein anderes, höchst wichtiges Thema, welches noch viel mehr Familien betrifft: die Besteuerung von Immobilien im Erbfall.
Häufig lassen sich in der Familie zehntausende oder gar hunderttausende Euro an Erbschaftsteuer sparen, wenn eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen wird und sich die übertragende Elterngeneration dabei den Nießbrauch vorbehält. Wenn so etwas für die Familie in Betracht kommt, dann sollte man noch vor Jahresende handeln! Denn vor allem in den Ballungsräumen sind die Immobilienpreise in den letzten zwei Jahren stark gestiegen, in München beispielsweise rechnet man mit einem durchschnittlichen Anstieg der Bodenrichtwerte um 25 Prozent. Dazu muss man wiederum Folgendes wissen:
Beim Schenken und Vererben von Immobilien spielen die Bodenrichtwerte sowohl für bebaute wie für unbebaute Grundstücke eine wichtige Rolle. Bei einem unbebauten Grundstück beispielsweise entscheiden sie allein darüber, wie das Grundstück im Erb- oder Schenkungsfall vom Finanzamt bewertet wird. Diese Bodenrichtwerte wiederum werden alle zwei Jahre neu festgestellt, der letzte Feststellungszeitpunkt war der 31.12.2014, der nächste wird der 31.12.2016 sein. Wer also bis zum Jahresende noch überträgt, tut dies auf der Basis der Werte zum 31.12.2014, die seitdem eingetretene Wertsteigerung bleibt außer Betracht.
Ganz wichtig allerdings: Damit man eine solche Schenkung nicht bereut, sollte sie sorgfältig ausgearbeitet werden, so darf nicht vergessen werden, sog. Katastrophenklauseln einzubauen, wie beispielsweise ein Rückforderungsrecht für den Fall, dass das beschenkte Kind vor dem schenkenden Elternteil verstirbt.