Anders als sonstige Vermächtnisse verjährt der Anspruch aus einem Immobilienvermächtnis erst zehn Jahre nach dem Erbfall. Dies gibt erheblichen Spielraum bei der Abwicklung von Nachlässen. So muss ein Vermächtnis nicht gleich nach dem Erbfall geltend gemacht werden. Um etwa die Eltern nicht zu stark zu belasten, kann das Kind zum Beispiel zunächst von der Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs absehen.
Bisher war jedoch strittig, ob der Anspruch aus einem Immobilienvermächtnis wie alle anderen Vermächtnisansprüche nach drei Jahren in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt oder nach der Sonderregelung des § 196 BGB erst nach zehn Jahren ab dem Erbfall.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 26.07.2017 – Az. 7 U 302/17 – nun klargestellt, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis zehn Jahre beträgt.
Ist das Vermächtnis auch nach zehn Jahren nach dem Erbfall nicht erfüllt, sollte dessen Verjährung verhindert werden. Anzuraten ist eine Vereinbarung mit dem Erben, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ist der Erbe hierzu nicht bereit, muss der Anspruch etwa durch Klageerhebung verfolgt werden.
Achtung: Die bloße Geltendmachung des Anspruchs verhindert die Verjährung nicht.