Bei der Schenkung von Immobilien sollte stets geprüft werden, ob Grunderwerbsteuer anfällt, denn unser Grunderwerbsteuerrecht ist tückisch und voller Fallstricke. Dies zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs aufs Neue (BFH vom 22.02.2017 – II R 52/14). Vereinfacht dargestellt ging es darum, dass ein Vater Alleingesellschafter einer GmbH mit umfangreichem Immobilieneigentum war. Er verschenkte seine Geschäftsanteile zu je gleichen Teilen an seine vier Töchter und verband dies mit der Auflage, dass die Töchter die geschenkten Geschäftsanteile in eine neu zu errichtende GmbH & Co. KG einbringen sollten. Die Töchter befolgten diese Auflage und übertrugen die ihnen zuvor geschenkten GmbH-Geschäftsanteile in die neu errichtete GmbH & Co. KG, an der sie ebenfalls zu jeweils einem Viertel beteiligt waren. Wirtschaftlich änderte sich an dem Eigentum an den Immobilien also nichts. Dennoch setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest und dies mit Billigung des Bundesfinanzhofes.
Bei der Schenkung von Immobilien sollte stets geprüft werden, ob Grunderwerbsteuer anfällt, denn unser Grunderwerbsteuerrecht ist tückisch und voller Fallstricke. Dies zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs aufs Neue (BFH vom 22.02.2017 – II R 52/14). Vereinfacht dargestellt ging es darum, dass ein Vater Alleingesellschafter einer GmbH mit umfangreichem Immobilieneigentum war. Er verschenkte seine Geschäftsanteile zu je gleichen Teilen an seine vier Töchter und verband dies mit der Auflage, dass die Töchter die geschenkten Geschäftsanteile in eine neu zu errichtende GmbH & Co. KG einbringen sollten. Die Töchter befolgten diese Auflage und übertrugen die ihnen zuvor geschenkten GmbH-Geschäftsanteile in die neu errichtete GmbH & Co. KG, an der sie ebenfalls zu jeweils einem Viertel beteiligt waren. Wirtschaftlich änderte sich an dem Eigentum an den Immobilien also nichts. Dennoch setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest und dies mit Billigung des Bundesfinanzhofes.
Wie bitter dies ist, zeigt sich daran, dass die Beteiligten die Steuer ohne Weiteres hätten vermeiden können. Der Vater hätte nur zunächst seine GmbH-Anteile auf eine GmbH & Co. KG übertragen müssen, um erst danach jeweils einen Anteil an dieser GmbH & Co. KG an die Töchter zu verschenken.