So manch ein Erblasser möchte nicht nur ein schriftliches Testament hinterlassen, abgefasst in kühler Fachsprache, sondern auch ein Video, in dem er seiner Familie erläutert, warum er wem was zukommen hat lassen. Derartiges kann juristisch schnell ins Chaos führen. Denn wegen eines Motivirrtums können Testamente angefochten werden.
Beispiel:
Nach dem Testament erhält die Tochter des Erblassers dessen Einfamilienhaus, der Sohn erhält das weniger wertvolle übrige Vermögen. In einem Video erwähnt der Erblasser mit warmen Worten, dass er dies gemacht habe, damit seine Tochter mit ihrer Familie in das Haus einziehen kann. Kurz nach dem Erbfall verkauft die Tochter hingegen das Haus. Ihr Bruder ficht das Testament an. Im Prozess muss das Gericht klären, ob der Vater der Tochter das Haus auch dann zukommen hätte lassen, wenn er gewusst hätte, dass sie dort nicht einzieht. In der Regel werden hierzu Zeugen angehört, wie der Prozess endet, ist ungewiss.
Wichtig ist somit:
a) Ein „Videotestament” kann ein klares und fachmännisch formuliertes Testament nie ersetzen, es wäre unwirksam, die darin geäußerten Wünsche sind nicht bindend.
b) Umgekehrt kann das „Videotestament“ aber das formgültig errichtete Testament anfechtbar machen. Daher sollten in einer solchen digitalen Botschaft testamentarische Verfügungen am besten gar nicht kommentiert werden.