04/2019
München

Besuchspflicht im Testament kann sittenwidrig sein

Im Grundsatz kann jeder Erblasser die Erbeinsetzung an Bedingungen knüpfen. Allerdings gibt es Grenzen, wie folgender Fall zeigt:

In seinem Testament hatte der Erblasser E verfügt, dass seine Ehefrau und sein Sohn zu je 25 Prozent erben, die restlichen 50 Prozent sollten zu gleichen Teilen seine beiden Enkelkinder erhalten, allerdings nur, wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchen. Nach dem Tod des E beanspruchten die Enkelkinder ihren Erbteil, obwohl sie dieses Erfordernis nicht eingehalten hatten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach ihnen dennoch ihren Erbteil zu (OLG Frankfurt vom 05.02.2019, 20 W 98/18), weil es die Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht für sittenwidrig hielt. Grundsätzlich könne ein Erblasser die Erbfolge gestalten, wie er wolle. Allerdings gebe es Ausnahmen, wenn, wie hier, der Erblasser durch wirtschaftliche Anreize ein bestimmtes Verhalten „erkaufen“ wollte.

Bedingungen, die in die persönliche Entscheidungsfreiheit des Erben eingreifen, sollten also nur nach Rücksprache mit einem Fachmann in ein Testament aufgenommen werden. Dies betrifft nicht nur Besuchspflichten, sondern auch die Berufs- oder gar Partnerwahl oder bspw. religiöse Fragen, wenn der Erblasser versucht, hier über das Testament Einfluss auf das Verhalten des künftigen Erben zu nehmen.

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