Im Facebook-Urteil vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung getroffen und damit auch die Rechtsauffassung von Groll, Gross & Steiner bestätigt:
Digitale Daten sind nicht anders zu behandeln als beispielsweise Tagebücher oder Briefe eines Verstorbenen. Sie gehören den Erben und Internetanbieter wie Facebook können den Erben den Zugriff nicht verweigern, auch nicht durch entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen.