Das aufgrund eines Erbfalls erhaltene Vermögen (Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil) wird bei minderjährigen Kindern grundsätzlich bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres von den Eltern verwaltet (sog. elterliche Vermögenssorge). Nicht selten ist dies dem Erblasser allerdings ein Dorn im Auge. Daher besteht für ihn nach § 1638 BGB die Möglichkeit, die Verwaltungsbefugnis der Eltern oder auch nur eines Elternteils (beispielsweise bei einem unliebsamen Schwiegerkind) in der Verfügung von Todes wegen auszuschließen. Gleichzeitig sollte der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen eine Person benennen, die anstelle der Eltern die Erbschaft verwaltet. Ansonsten muss das Familiengericht einen fremden Dritten als Pfleger bestellen.
Der BGH (Beschluss vom 29.6.2016 – XII ZB 300/15) entschied nunmehr, dass bei einem Ausschluss der Verwaltungsbefugnis der Eltern diese auch die Befugnis verlieren, die Erbschaft für das Kind auszuschlagen. Insofern fehlt es den Eltern an der Vertretungsbefugnis. Über eine mögliche Ausschlagung haben dann die vom Erblasser bestimmte Person oder der vom Familiengericht bestellte Pfleger gemeinsam mit dem Familiengericht zu entscheiden.