Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung in § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB gebilligt, wonach die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen unter Ehegatten erst bei Auflösung der Ehe anläuft (BVerfG v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14).
Schenkungen des Erblassers vor seinem Ableben können Pflichtteilsansprüche erhöhen. Dieser sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 BGB geregelt. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird eine Schenkung nur innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall berücksichtigt, wobei der Schenkungswert jährlich um 10 % abgeschmolzen wird.
Beispiel:
Der Erblasser hat am 01.01.2008 ein Mietshaus ohne Nießbrauch an seinen Neffen verschenkt. Er stirbt am 01.01.2019. Dann scheiden Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, weil zwischen der Eintragung des Beschenkten als Eigentümer im Grundbuch und dem Tod des Erblassers zehn Jahre verstrichen sind.
Bei Schenkungen unter Ehegatten ist die Rechtslage aber anders. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe, also bei Ehescheidung oder Tod eines Ehegatten. Das Gesetz legitimiert diese Schlechterstellung damit, dass der Ehegatte durch eine Schenkung an seinen Ehegatten während der Ehe nicht auf den Genuss des verschenkten Gegenstands verzichtet. Diese Benachteiligung der Ehegatten gegenüber anderen Beschenkten war nach einer Ansicht verfassungswidrig. Dem hat das BVerfG eine klare Absage erteilt. Es hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte nicht verfassungswidrig sei.
Die Zivilgerichte haben also bei der Berechnung der 10-Jahres-Frist nach wie vor darauf zu achten, ob eine Schenkung an einen Ehegatten oder an einen anderen erfolgt ist. Diese Rechtslage sorgt immer wieder für böse Überraschungen.
Beispiel:
Wenn der Ehemann seiner Ehefrau bereits 30 Jahre vor seinem Tod einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie geschenkt hat, so führt diese Schenkung in der Regel zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der enterbten Kinder, weil die 10-Jahres-Frist nicht angelaufen ist. Das kann die Witwe als Erbin vor größte wirtschaftliche Probleme stellen, von deren emotionalen Belastung ganz zu schweigen.