Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 – erstmals festgestellt, dass die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 3 BGB auch bei einer Schenkung eines Hausgrundstücks zu laufen beginnt, an dem sich der Erblasser ein beschränktes Wohnungsrecht vorbehalten hat, das er nur persönlich ausüben und nicht Dritten überlassen kann. Diese Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit. Gleichwohl bleibt es eine Entscheidung des Einzelfalls, ob das vorbehaltene Wohnungsrecht ggf. in Verbindung mit anderen Bestimmungen eines Übergabevertrags so wesentlich ist, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Ein Wohnungsrecht an der gesamten Immobilie dürfte daher nicht zum Beginn der 10-Jahres-Frist führen, genauso wenig wie ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 – erstmals festgestellt, dass die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 3 BGB auch bei einer Schenkung eines Hausgrundstücks zu laufen beginnt, an dem sich der Erblasser ein beschränktes Wohnungsrecht vorbehalten hat, das er nur persönlich ausüben und nicht Dritten überlassen kann. Diese Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit. Gleichwohl bleibt es eine Entscheidung des Einzelfalls, ob das vorbehaltene Wohnungsrecht ggf. in Verbindung mit anderen Bestimmungen eines Übergabevertrags so wesentlich ist, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Ein Wohnungsrecht an der gesamten Immobilie dürfte daher nicht zum Beginn der 10-Jahres-Frist führen, genauso wenig wie ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.
Tipp: Bei jedem Übergabevertrag ist eine professionelle Vertragsgestaltung wichtig. Es ist darauf zu achten, dass die 10-Jahres-Frist bei der Schenkung eines Hausgrundstücks nach Möglichkeit zu laufen beginnt, um den Pflichtteil zu kürzen oder auszuhöhlen.