11/2008
München

Reform der Erbschaftsteuer für Unternehmenserben: Ein vergiftetes Geschenk

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. warnt vor dem geplanten Gesetz:

1. Falscher Grundansatz

Das Gesetz sieht Steuersätze von bis zu 50 % vor, die kein Unternehmenserbe erwirtschaften kann. Da der Gesetzgeber selbst sieht, daß dies nicht tragfähig ist, mildert er diese Härten durch Verschonungsregeln, die in sich aber enorm kompliziert und streitträchtig sind.

2. Arbeitsplatzerhalt durch Steuerzwang?

Die Verfasser des Gesetzestextes scheinen von der Überlegung auszugehen, daß ein Unternehmenserbe als erstes darauf aus ist, Arbeitsplätze abzubauen und er daher mit steuerlichen Druckmitteln hiervon abgehalten werden muß. Mit der Realität in den Betrieben hat dies nichts zu tun. Wenn es in einem Unternehmen, sei es beim Unternehmer, sei es bei seinem Nachfolger, zum Abbau von Arbeitsplätzen kommt, so hat dies in der Regel zwei Gründe:

a) Es gelingt dem Unternehmen zwar die Produktivität, nicht aber auch den Absatz zu steigern. Welches Unternehmen kann es sich im heutigen Umfeld leisten, darauf zu verzichten, einen solchen Produktivitätsfortschritt auszunutzen? Wir erinnern daran, daß beispielsweise Autozulieferer jedes Jahr die Vorgabe erhalten, um mehrere Prozent kostengünstiger zu liefern, trotz steigender Rohstoff- und Energiepreise.

b) Der zweite Grund für Arbeitsplatzabbau ist der, daß das Marktumfeld, beispielsweise bei einer Rezession, den Arbeitgeber dazu zwingt, die Produktion einzuschränken. Ein Arbeitsplatzabbau ist dann oft unvermeidbar, um das Unternehmen und damit die übrigen Arbeitsplätze zu retten.

Der Gesetzentwurf hingegen bestraft ein marktwirtschaftlich unvermeidbares Verhalten, indem er einem geschwächten Unternehmen noch zusätzlich die Nachzahlung von Erbschaftsteuer aufbürdet.

Fast noch schlimmer ist, daß das Gesetz sogar ein Hemmschuh bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze darstellt. Wenn bei einem Unternehmen eine Unternehmensnachfolge in den nächsten Jahren ansteht, kann dem Unternehmer nur geraten werden, bis dahin keine neuen zusätzlichen Arbeitsplätze zu schaffen, da dies für seinen Nachfolger ja die Meßlatte der Lohnsummenklausel anheben würde.

3. Bewertungsprobleme werden unterschätzt

Nach Schätzung des Nationalen Normenkontrollrates kostet eine Unternehmensbewertung bei einem mittelständischen Unternehmen zwischen 20.000 und 40.000 EUR. Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen. Bei einer Familiengesellschaft, die aus mehreren Gesellschaftern besteht, und bei der es deshalb regelmäßig zu Erb- und Nachfolgefällen kommt, steht also ständig ein erheblicher Kostenaufwand ins Haus.

Wesentlich gravierender ist allerdings, daß es bei der Unternehmensbewertung regelmäßig eine große Bandbreite vertretbarer Ergebnisse gibt. Kein Unternehmenserbe kann sich sicher sein, daß das Finanzamt eine Bewertung, und sei sie noch so sorgfältig erstellt, übernimmt. Gegebenenfalls kommt es zum Streit vor dem Finanzgericht, der nach Jahren aufgrund der vom Gericht bestellten Sachverständigengutachten entschieden wird.

Wegen dieser Bewertungsunsicherheit werden Unternehmenserben oft gar nicht zuverlässig abschätzen können, ob sie die vorgesehene Steuerverschonung in Anspruch nehmen können. Dies gilt vor allem für den vollständigen Steuererlaß, wenn der Unternehmenserbe die „1000 %-Regelung“ wählt. Von dieser Wahl gibt es nach dem Gesetzentwurf auch kein Zurück mehr, da sie unwiderruflich ist.

Die „1000 %-Regelung“ führt nur dann zur Steuerverschonung, wenn das Verwaltungsvermögen des Unternehmens nicht mehr als 10 % des Unternehmenswertes ausmacht. Zu diesem „bösen“ Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise fremdvermietete Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, die kleiner als 25 % sind, sowie Wertpapiere und „vergleichbare Forderungen“. Kommt das Finanzamt im Nachhinein zu der Auffassung, der Wert dieser Vermögensgegenstände liege über 10 %, sei es auch nur bei 11 % des gesamten Unternehmenswertes, so fällt die Erbschaftsteuer voll an!

4. Familiengesellschaften werden benachteiligt

Familiengesellschaften bestehen oft aus einer Vielzahl von Gesellschaftern. Verstirbt einer von ihnen, so haben die Erben nur einen Minderheitsanteil, so daß sie es gar nicht in der Hand haben, zu entscheiden, ob Arbeitsplätze abgebaut werden, ob ein Werk geschlossen wird, ob eine Produktion ins Ausland verlegt wird. Sie werden also durch die Erbschaftsteuer für Entscheidungen bestraft, die eventuell sogar gegen ihren Willen getroffen wurden.

Bei Familiengesellschaften wird es auch regelmäßig innerhalb der vorgesehenen Fristen von sieben bzw. zehn Jahren zu weiteren Erbfällen kommen. Dies führt dann dazu, daß solche Unternehmen ständig der Lohnsummenkontrolle durch das Finanzamt unterliegen. Nach dem Gesetzestext sind dabei sogar Tochterunternehmen im Ausland in die Lohnsummenüberwachung mit einzubeziehen! Notwendige Marktanpassungen werden jahrelang verhindert und so eventuell die Existenz des gesamten Unternehmens aufs Spiel gesetzt

5. Die Unternehmensübergabe zu Lebzeiten und die Erbauseinandersetzung in Familien werden erschwert

Wenn ein Vater seinem Sohn das Unternehmen schenkt, so sind Steuerschuldner sowohl der Sohn als Erwerber als auch der Vater als Schenker (§ 20 ErbStG). Wird das Unternehmen innerhalb der sieben- oder zehnjährigen Frist insolvent, so wird dadurch nachträglich die Erbschaftsteuer ausgelöst, die das Finanzamt dann vom Vater fordern kann. Ebenso kann es bei einer Erbengemeinschaft dazu kommen, daß Miterben vom Fiskus in Anspruch genommen werden, obwohl sie mit dem Unternehmen gar nichts zu tun haben.

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